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621.1 FHAVOFIN CH-BE

Art. 10 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) - Kreditübertragung

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
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Art. 10 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) · Kreditübertragung

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat für die Kreditübertragungen jährlich einen Sammelantrag.

2. Die Kreditübertragungen sind

a) projektweise auszuweisen und zu begründen,

b) nach Konten und Produktgruppen zu spezifizieren.

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