620.03
BRDDDCSPD
CH-BE
Art. 6 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)
Inkrafttreten
Art. 6 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.