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620.03 BRDDDCSPD CH-BE

Art. 6 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)

Inkrafttreten
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Art. 6 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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