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Art. 3 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD) - Ausgaben für Investitionen

Ausgabenbefugnisse
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Art. 3 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD) · Ausgaben für Investitionen

1. Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt Ausgaben für Investitionen im Rahmen des Voranschlags wie folgt

a) neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken,

b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,

c) gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

d) gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

2. Die Bewilligung mehrjähriger Verpflichtungskredite von über 100 000 Franken erfolgt durch den Regierungsrat.

3. Neue einmalige Ausgaben über 100 000 Franken sowie einmalige gebundene Ausgaben über 200 000 Franken sind der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen.

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