620.03
BRDDDCSPD
CH-BE
Art. 1 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)
Haushaltführung
Art. 1 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)
1. Für die Haushaltführung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit das KDSG keine besonderen Vorschriften enthält.