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620.03 BRDDDCSPD CH-BE

Art. 1 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)

Haushaltführung
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Art. 1 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)

1. Für die Haushaltführung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit das KDSG keine besonderen Vorschriften enthält.

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