Haushaltführung (BRDD)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Für die Haushaltführung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit das KDSG keine besonderen Vorschriften enthält.
Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt die laufenden Betriebsausgaben im Rahmen des Voranschlags abschliessend.
1. Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt Ausgaben für Investitionen im Rahmen des Voranschlags wie folgt
a) neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,
c) gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,
d) gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.
2. Die Bewilligung mehrjähriger Verpflichtungskredite von über 100 000 Franken erfolgt durch den Regierungsrat.
3. Neue einmalige Ausgaben über 100 000 Franken sowie einmalige gebundene Ausgaben über 200 000 Franken sind der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen.
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz besorgt alle anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Finanz- und Rechnungswesen der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz.
1. Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz richtet ihr Controlling auf dasjenige des Regierungsrates aus.
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.