620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 9 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Nachkredit
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 9 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Nachkredit
1. Ein Nachkredit ist erforderlich, wenn das Globalbudget der betroffenen Produktgruppe voraussichtlich nicht ausreicht.
2. Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Budget bewilligt.
3. Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten
a) die Auswirkungen auf die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung,
b) berücksichtigte Kompensationen,
c) die Auswirkungen auf die Leistungen.