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Art. 8 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verwendung der Budgetkredite

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
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Art. 8 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Verwendung der Budgetkredite

1. Mit dem Globalbudget der Produktgruppen wird die zuständige Stelle der Direktion, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck per Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2. Die zuständige Stelle wird zudem ermächtigt, die Staatsbeiträge für den bezeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten und Fonds zu belasten.

3. Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertragung am Ende des Rechnungsjahres.

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