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Art. 72 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zuständige Stellen

Zuständigkeiten
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Art. 72 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Zuständige Stellen

1. Die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet,

a) die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte sparsam und wirtschaftlich zu verwenden,

b) die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen,

c) die Kontrollen der Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der sonstigen Bücher und der Anlagenbuchhaltung vorschrifts- und ordnungsgemäss zu führen,

d) die Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung bereitzustellen,

e) alle Aufgaben hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, finanzieller Auswirkungen und deren Tragbarkeit periodisch zu überprüfen.

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