Art. 71 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzdirektion
Art. 71 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Finanzdirektion
1. Der Finanzdirektion obliegen namentlich
a) die Leitung, Koordination und Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der Haushalts- und Rechnungsführung,
b) der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen (Handbuch Rechnungslegung) nach Anhörung der Finanzkontrolle,
c) die Antragstellung an den Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und den Geschäftsbericht,
d) die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen, sowie zu Entwürfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge,
e) die Führung der Konzernrechnung und der Tresorerie,
f) die Aufnahme von Finanzierungsmitteln und das Festsetzen der Konditionen,
g) die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermögens einschliesslich der Fondsmittel,
h) das Erstellen der Finanzstatistik, die Koordination weiterer statistischer Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen und der Staatskanzlei sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung,
i) die Weiterentwicklung des Rechnungswesens,
k) die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme,
l) die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Behörden, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Anstalten,
m) die Festlegung der Umsetzung des stufengerechten Controllings gemäss Artikel 4.