Art. 70 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Weitere Zuständigkeiten des Regierungsrates
Art. 70 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Weitere Zuständigkeiten des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat ist zuständig für
a) die einheitliche Organisation des Finanz- und Rechnungswesens,
b) die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen,
c) den Beschluss des periodischen Programms zur Aufgabenüberprüfung,
d) die Berichterstattung an den Grossen Rat über die Ergebnisse durchgeführter Aufgabenüberprüfungen,
e) die Festlegung der Produkte und Produktgruppen.
2. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3. Er kann
a) die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse durch Verordnung ganz oder teilweise den Direktionen oder der Staatskanzlei sowie anderen Behörden weiter übertragen,
b) die Direktionen und die Staatskanzlei durch Verordnung ermächtigen, ihre Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten weiter zu übertragen,
c) die Festlegung der Produkte an die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen.