Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620.0 FHGLFINLGF CH-BE

Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verfahren

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Verfahren

Der Grosse Rat behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des vorangehenden Jahres.

Beschliesst der Grosse Rat das Budget nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.

Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

← Art. 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) Gegenstand Art. 8 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →