620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verfahren
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Verfahren
Der Grosse Rat behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des vorangehenden Jahres.
Beschliesst der Grosse Rat das Budget nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.
Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.