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Art. 69 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Weitere Zuständigkeiten des Grossen Rates

Zuständigkeiten
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Art. 69 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Weitere Zuständigkeiten des Grossen Rates

1. Der Grosse Rat ist zuständig für

a) die Festsetzung des Rahmens der Neuverschuldung,

b) die Kenntnisnahme vom periodischen Programm zur Aufgabenüberprüfung sowie von den Ergebnissen durchgeführter Aufgabenüberprüfungen.

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