Art. 66 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
Art. 66 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
1. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet
a über den persönlichen Geheimbereich,
b über Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung,
c zu Straftaten und den dafür verhängten Strafen und Massnahmen.
2. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist,
a können im Finanzinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten gemäss Absatz 1 abgerufen werden einschliesslich früherer Daten,
b darf im Finanzinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.
3. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,
a können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist,
b dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.