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Art. 66 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

Datenbearbeitung - Besonders schützenswerte Personendaten und Datenbekanntgabe
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Art. 66 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

1. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet

a über den persönlichen Geheimbereich,

b über Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung,

c zu Straftaten und den dafür verhängten Strafen und Massnahmen.

2. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist,

a können im Finanzinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten gemäss Absatz 1 abgerufen werden einschliesslich früherer Daten,

b darf im Finanzinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.

3. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,

a können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist,

b dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.

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