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Art. 64 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

Verjährung
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Art. 64 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

1. Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.

2. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

3. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

4. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a während der Dauer, in der die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann,

b während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

5. Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der besonderen Gesetzgebung.

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