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Art. 63 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

Gebühren - Fälligkeit und Verzugszins
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Art. 63 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

1. Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig und sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.

2. Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugszinses auf Steuerbeträgen geschuldet.

3. Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend regeln.

4. Verzugszinse von geringer Höhe werden nicht erhoben. Der Regierungsrat regelt den Grenzwert durch Verordnung.

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