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Art. 62 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bezug, Reduktion, Erlass

Gebühren - Gebührentarife
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Art. 62 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Bezug, Reduktion, Erlass

1. Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Gebühren durch Verordnung.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

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