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Art. 61 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bemessung

Gebühren - Gebührentarife
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Art. 61 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Bemessung

1. Die Tarife enthalten Pauschalgebühren, wobei die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätzlich verrechnet werden können.

2. Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.

3. Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach

a) dem gesamten Aufwand,

b) der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren Interesse an der Leistung, sowie

c) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

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