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Art. 60 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kostendeckung

Gebühren - Gebührentarife
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Art. 60 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kostendeckung

1. Die Gebühren sollen unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen.

2. Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.

3. Von kostendeckenden Gebühren kann zudem beim Tarif abgesehen werden, wenn

a) eine kostendeckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung des Kantons steht,

b) die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons setzt,

c) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Rücksicht genommen wird,

d) es sich um Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren handelt.

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