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Art. 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Budget

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
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Art. 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Budget

1. Das Budget legt die Finanzen und Leistungen für das nächste Rechnungsjahr fest.

2. Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates

a) die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Kantons,

b) die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

c) das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung,

d) die Vermögensveränderungen der Fonds,

e) die Planung der Besonderen Rechnungen.

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