620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 59 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ausgestaltung
Gebühren - Gebührentarife
Art. 59 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Ausgestaltung
1. Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein
a) die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif),
b) die Gebühr ist im Einzelfall innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif),
c) die Gebühr bemisst sich nach dem für die konkrete Leistung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung (Tarif nach Aufwand).
2. Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.