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FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 58 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Rechtsgrundlagen
Gebühren - Gebührentarife
Art. 58 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Rechtsgrundlagen
1. Die Gebührentarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt.
2. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Tarife
a) für die Verrichtungen der Gerichte und der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,
b) für die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizgeschäfte des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3. Werden Gebühren ohne entsprechende staatliche Leistungen des Kantons erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.