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Art. 56 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Grundsatz der Gebührenpflicht

Gebühren - Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit
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Art. 56 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Grundsatz der Gebührenpflicht

1. Wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten.

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