Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620.0 FHGLFINLGF CH-BE

Art. 55 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Besondere Rechnungen

Rechnungslegung - Verschiedenes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Besondere Rechnungen

1. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisationseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilligen, wenn besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies erfordern.

2. Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsführung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.

3. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.

← Art. 54 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) Gegenstand Art. 56 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →