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CH-BE
Art. 55 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Besondere Rechnungen
Rechnungslegung - Verschiedenes
Art. 55 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Besondere Rechnungen
1. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisationseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilligen, wenn besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies erfordern.
2. Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsführung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.
3. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.