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Art. 54 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Legate und unselbstständige Stiftungen

Rechnungslegung - Verschiedenes
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Art. 54 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Legate und unselbstständige Stiftungen

1. Zuständig für die Annahme von Legaten, unselbstständigen Stiftungen, Vermächtnissen und Fonds von Dritten ist

a) der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung, sofern die Zuwendung 200'000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme Verpflichtungen eingehen muss,

b) die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörde oder die Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.

2. Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel,

a) legt der Regierungsrat sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammen oder

b) er passt die Zweckbestimmung an, wenn eine Zusammenlegung nicht möglich ist.

3. Die Legate und unselbstständigen Stiftungen werden in der Regel erfolgsneutral in der Bilanz geführt.

4. Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben zu Lasten von Legaten und unselbstständigen Stiftungen sind an den Regierungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

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