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Art. 53 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Fonds

Rechnungslegung - Verschiedenes
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Art. 53 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Fonds

Fonds sind für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und benötigen eine gesetzliche Grundlage.

Sie umfassen auch zweckgebundene Mittel aus der Zuordnung von Erträgen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (Spezialfinanzierung).

Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht, und die Saldi verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Kantonshaushalts gegenüber den Fonds.

Fonds werden nach ihrem Charakter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zugerechnet. Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.

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