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Art. 52 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erwerb von Grundstücken

Rechnungslegung - Verschiedenes
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Art. 52 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Erwerb von Grundstücken

1. Der Kanton erwirbt Grundstücke nur, wenn dies der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.

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