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Art. 51 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Abschreibungen

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 51 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Abschreibungen

1. Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.

2. Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

3. Aus Fonds vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach der Erfassung sofort abgeschrieben.

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