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FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 50 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bewertungsgrundsätze
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
Art. 50 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Bewertungsgrundsätze
Die Anlagen im Finanzvermögen werden zum Verkehrswert bewertet oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert bewertet.