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Art. 50 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bewertungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 50 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Bewertungsgrundsätze

Die Anlagen im Finanzvermögen werden zum Verkehrswert bewertet oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.

Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.

Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert bewertet.

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