Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufgaben- und Finanzplan
Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Aufgaben- und Finanzplan
1. Der Aufgaben- und Finanzplan
a ist ein Bericht des Regierungsrates und wird dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget zur Genehmigung unterbreitet,
b ist auf die Richtlinien der Regierungspolitik und die übergeordneten strategischen Grundlagen abgestimmt.
2. Er enthält
a für die Stufe Gesamtstaat
1. Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen,
2. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,
3. die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung,
b für jede Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft
1. die Erfolgsrechnung,
2. die Investitionsrechnung,
3. das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung,
c die Planung für Fonds und Besondere Rechnungen.
3. Der Aufgaben- und Finanzplan
a dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen,
b umfasst die drei auf das Budgetjahr folgenden Kalenderjahre.