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Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufgaben- und Finanzplan

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
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Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Aufgaben- und Finanzplan

1. Der Aufgaben- und Finanzplan

a ist ein Bericht des Regierungsrates und wird dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget zur Genehmigung unterbreitet,

b ist auf die Richtlinien der Regierungspolitik und die übergeordneten strategischen Grundlagen abgestimmt.

2. Er enthält

a für die Stufe Gesamtstaat

1. Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen,

2. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,

3. die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung,

b für jede Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft

1. die Erfolgsrechnung,

2. die Investitionsrechnung,

3. das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung,

c die Planung für Fonds und Besondere Rechnungen.

3. Der Aufgaben- und Finanzplan

a dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen,

b umfasst die drei auf das Budgetjahr folgenden Kalenderjahre.

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