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Art. 49 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bilanzierungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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Art. 49 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Bilanzierungsgrundsätze

1. Vermögenswerte werden bilanziert, wenn

a sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder

b ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

2. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn

a ihr Ursprung in einem Ereignis in der Vergangenheit liegt und

b ein Mittelabfluss, dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann, zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist.

3. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.

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