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Art. 48 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anhang

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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Art. 48 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Anhang

1. Der Anhang der Jahresrechnung

a) nennt die für die Rechnungslegung anzuwendenden Normen und begründet Abweichungen,

b) bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten,

c) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen,

d) enthält den Eigenkapitalnachweis,

e) enthält den Rückstellungsspiegel,

f) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,

g) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf,

h) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

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