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Art. 47 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geldflussrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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Art. 47 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Geldflussrechnung

1. Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel.

2. Sie enthält den Geldfluss

a aus operativer Tätigkeit,

b aus Investitions- und Anlagentätigkeit,

c aus Finanzierungstätigkeit.

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