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Art. 46 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bilanz

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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Art. 46 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Bilanz

1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.

2. Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.

3. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.

4. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.

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