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Art. 45 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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Art. 45 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

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