620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erfolgsrechnung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres; ihr Saldo verändert das Eigenkapital.
2. Sie enthält ferner
a das operative Ergebnis, unterteilt in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Ergebnis aus Finanzierung,
b das ausserordentliche Ergebnis,
c das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
3. Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet
a Aufwände und Erträge, wenn
1. damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte,
2. sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und
3. sie nicht zum operativen Bereich gehören,
b zusätzliche Abschreibungen,
c Bestandesveränderungen der Vorfinanzierungen im Eigenkapital.