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Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erfolgsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres; ihr Saldo verändert das Eigenkapital.

2. Sie enthält ferner

a das operative Ergebnis, unterteilt in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Ergebnis aus Finanzierung,

b das ausserordentliche Ergebnis,

c das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.

3. Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet

a Aufwände und Erträge, wenn

1. damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte,

2. sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und

3. sie nicht zum operativen Bereich gehören,

b zusätzliche Abschreibungen,

c Bestandesveränderungen der Vorfinanzierungen im Eigenkapital.

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