620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 43 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geltungsbereich und Elemente
Rechnungslegung - Jahresrechnung
Art. 43 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Geltungsbereich und Elemente
1. Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Arbeitslosenkasse und der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
2. Sie beinhaltet
a) die Erfolgsrechnung,
b) die Investitionsrechnung,
c) die Bilanz,
d) die Geldflussrechnung,
e) den Anhang.