620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anwendbare Norm
Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Anwendbare Norm
1. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
2. Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht aufzuführen.