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Art. 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anwendbare Norm

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Anwendbare Norm

1. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.

2. Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht aufzuführen.

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