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Art. 40 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 40 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons entspricht.

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