620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Controlling
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Controlling
1. Die Steuerung der staatlichen Tätigkeiten erfolgt durch ein angemessenes Controlling.
2. Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst
a) die Zielfestlegung und Planung von Massnahmen,
b) die Steuerung der Umsetzung von Massnahmen,
c) die Überprüfung staatlichen Handelns.
3. Die Behörden und die Verwaltung führen ein stufengerechtes, aufeinander abgestimmtes Controlling.