Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620.0 FHGLFINLGF CH-BE

Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Controlling

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Controlling

1. Die Steuerung der staatlichen Tätigkeiten erfolgt durch ein angemessenes Controlling.

2. Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst

a) die Zielfestlegung und Planung von Massnahmen,

b) die Steuerung der Umsetzung von Massnahmen,

c) die Überprüfung staatlichen Handelns.

3. Die Behörden und die Verwaltung führen ein stufengerechtes, aufeinander abgestimmtes Controlling.

← Art. 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) Gegenstand Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →