620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 39 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Abrechnung
Ausgaben - Bewilligungsformen - Verwendung und Abrechnung
Art. 39 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Abrechnung
Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Die Abrechnung eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits ab zehn Millionen Franken ist der Finanzkommission zur Kenntnis zu bringen.
Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder dem Wegfall seines Zwecks.