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Art. 38 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verwendung

Ausgaben - Bewilligungsformen - Verwendung und Abrechnung
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Art. 38 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Verwendung

1. Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Budget einzustellen.

2. Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen der Budgetkredite durch die zuständige Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei.

3. Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.

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