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Art. 37 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Unaufschiebbare Verpflichtungen

Ausgaben - Bewilligungsformen - Zusatzkredit
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Art. 37 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Unaufschiebbare Verpflichtungen

1. Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Eingehen der Verpflichtung nur mit erheblichen nachteiligen Folgen möglich, dürfen unaufschiebbare Verpflichtungen durch die sachlich zuständige Stelle eingegangen werden; der Zusatzkredit ist dem finanzkompetenten Organ unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

2. Übersteigt infolge des Zusatzkredits die Gesamtausgabe neu die abschliessende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat unverzüglich die Finanzkommission.

3. Wird die Ausgabe gemäss Absatz 2 dem Grossen Rat zur Bewilligung unterbreitet, entscheidet dieser abschliessend.

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