620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kriterien
Ausgaben - Bewilligungsformen - Zusatzkredit
Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kriterien
1. Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
2. Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.