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Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kriterien

Ausgaben - Bewilligungsformen - Zusatzkredit
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Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kriterien

1. Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.

2. Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.

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