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Art. 34 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Rahmenkredit

Ausgaben - Bewilligungsformen - Verpflichtungskredit
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Art. 34 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Rahmenkredit

1. Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.

2. Im Beschluss über den Rahmenkredit wird festgelegt, welche Behörde oder Stelle zuständig ist

a zur Bestimmung der Verwendung,

b für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

3. Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt.

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