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Art. 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

Ausgaben - Bewilligungsformen - Allgemeines
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Art. 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

1. Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten bewilligt.

2. Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen werden.

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