620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
Ausgaben - Bewilligungsformen - Allgemeines
Art. 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
1. Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten bewilligt.
2. Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen werden.