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Art. 30 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Neue und gebundene Ausgaben

Ausgaben - Arten
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Art. 30 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Neue und gebundene Ausgaben

1. Eine Ausgabe ist neu, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten.

2. Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 neu ist.

3. Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung einschliesslich des Vortrags dazu, der die Gebundenheit einlässlich begründet, sind der Finanzkommission bzw. der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen, wenn diese Ausgaben, wären sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden.

4. Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebundenen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterliegen würden.

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