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Art. 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Allgemeine Grundsätze

Grundsätzliche Bestimmungen
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Art. 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Allgemeine Grundsätze

1. Die Steuerung von Finanzen und Leistungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen

a Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,

b Ausrichtung der Leistungen auf die Wirkungen,

c Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln,

d Globalbudgetierung,

e Verursacherprinzip.

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