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Art. 29 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zusammenrechnung

Ausgaben - Arten
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Art. 29 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Zusammenrechnung

1. Zusammengerechnet werden müssen

a. Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen,

b. zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird.

2. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

3. Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dürfen für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammengerechnet werden.

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