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FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 28 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Wiederkehrende Ausgaben
Ausgaben - Arten
Art. 28 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Wiederkehrende Ausgaben
Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.
Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.