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Art. 28 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Wiederkehrende Ausgaben

Ausgaben - Arten
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Art. 28 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Wiederkehrende Ausgaben

Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.

Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.

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