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Art. 27 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Einmalige Ausgaben

Ausgaben - Arten
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Art. 27 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Einmalige Ausgaben

1. Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.

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