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CH-BE
Art. 27 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Einmalige Ausgaben
Ausgaben - Arten
Art. 27 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Einmalige Ausgaben
1. Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.